Viele Leute alarmieren die Feuerwehr nicht oder erst zu spät aus Angst vor einer großen Rechnung bei einem ungerechtfertigten Einsatz. Aus diesem Grund möchten wir sie informieren, wann Kosten anfallen.
Generell gilt, dass Einsätze der Feuerwehr zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Notlagen sowie bei Bränden grundsätzlich kostenlos sind. Die entstandenen Kosten werden von der Gemeinde getragen. Diese Tätigkeiten gehören nach § 2 Abs. 1 Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg zu den Pflichtaufgaben der Feuerwehr und sind daher kostenfrei.
Bitte zögern Sie also nicht, im Notfall oder bei unklarer Lage den Feuerwehr-Notruf 112 zu wählen. Auch wenn sich ein Feuerwehreinsatz im Nachhinein als irrtümlich herausstellt, zum Beispiel wenn sich ein zischendes Geräusch an der Gasheizung später als Abblasen des Überdruckventils identifiziert wird, entstehen keine Kosten.
Kosten für den Einsatz werden aber vom Träger der Feuerwehr Lossburg, der Gemeinde Lossburg, bei Brandstiftung oder böswilliger Alarmierung erhoben.
Für Hilfeleistungen, also Kann- Aufgaben der Feuerwehr, die nicht unmittelbar eine Bedrohung für Menschenleben darstellen, wie z.B. das Auspumpen von Kellern, das Entfernen umgestürzter Bäume oder der Einsatz bei Ölspuren werden ebenfalls in Rechnung gestellt. Haftbar ist je nach Sachlage entweder der Verursacher des Schadens oder der Eigentümer des Gegenstandes, der den Schaden verursacht hat. Dies kann zum Beispiel der Halter eines Fahrzeuges sein, das Öl verliert. Auch die Betreiber von Brandmeldeanlagen müssen die durch Fehlalarmierung entstandenen Kosten ersetzen.
Die Höhe der Kostensätze für Mannschaft und Gerät richtet sich einmal nach dem jeweiligen Aufwand (Anzahl und Art der eingesetzten Fahrzeuge, Personalstärke) und der Einsatzdauer.